Sozialreferat
Wir sind dein Ansprechpartner für Fragen zur Studien- und Familienbeihilfe, helfen dir in Notsituationen mit den Notfall- und Härtefallfonds und unterstützen dich beim Studieren mit Kind.
Studium finanzieren?
Wir helfen!
Du hast dein Studium erst begonnen, oder bist schon voll im Studentenleben angekommen und hast Fragen bezüglich der Finanzierung oder generell einer finanziellen Unterstützung deines Studiums? Dann bist du bei uns richtig.
Wir vom Sozialreferat beraten dich über die Kriterien für die Studienbeihilfe, Familienbeihilfe und Mietzinsbeihilfe. Diese Beratung umfasst die Einreichfristen der unterschiedlichsten Anträge, die Leistungsnachweise der Beihilfen, sowie die Informationen die für einen eventuellen Studienwechsel nötig sind. Außerdem helfen wir dir gerne weiter, solltest du Fragen zu deiner ÖH-Versicherung haben oder Unterstützung beim Studieren mit Kind brauchen.
Ruf uns an, schreibe eine Mail oder schau direkt bei uns während den Beratungszeiten vorbei. Wir helfen dir gerne weiter.
Deine
Ansprech-
personen
Telefon: +43 512 507-35540
Adresse: Josef-Hirn Straße 7, 2. Stock
Montag 12:00-14:00 Uhr
Donnerstag 10:00-12:00 Uhr
Freitag 14:00-16:00 Uhr
und nach schriftlicher Vereinbarung
Rosa Tauber
Adrian Schönbuchner
El Schöffauer
Ruth Hagspiel
Eva Schoop
FAQs
Hier findest du Antworten auf häufig gestellte Fragen an unser Referat.
Studienbeihilfe
Familienbeihilfe
Wer kann Studienbeihilfe beziehen?
Alle, die studieren, können einen Antrag stellen. Kriterien sind die soziale Förderwürdigkeit und eine österreichische Staatsbürgerschaft bzw. wenn man gleichgestellte Ausländerin bzw. gleichgestellter Ausländer oder staatenlos ist.
Was ist eine gleichgestellte Ausländerin bzw. ein gleichgestellter Ausländer?
Gleichgestellte Ausländerinnen bzw. gleichgestellte Ausländer besitzen keine österreichische Staatsbürgerschaft, die entweder in Österreich maturiert haben oder Bürgerinnen und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums, welche in Österreich arbeiten und somit als Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer gelten.
Wie viel darf ich zur Studienbeihilfe dazuverdienen?
Die jährliche Zuverdienstgrenze zur Studienbeihilfe wurde von 10.000€ auf 15.000€ erhöht. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.
Bis wann kann ich Studienbeihilfe beziehen?
Die maximale Bezugsdauer ist die Mindeststudienzeit plus ein Semester. Das bedeutet also bei Bachelorstudien 7 (6+1) Semester und bei Masterstudien 5 (4+1) Semester.
Was passiert bei einem Studienwechsel?
Zulässig sind maximal 2 Studienwechsel und das vorangegangene Studium darf nicht mehr als 2 Semester inskribiert worden sein. Wenn man öfter als 2 Mal das Studium wechselt, verlierst du den Anspruch auf Studienbeihilfe für immer. Ein Studienwechsel sollte daher spätestens in der Zulassungsfrist des 3. Semesters erfolgen, andernfalls liegt ein ungünstiger Studienwechsel vor, der negative Auswirkungen auf den Beihilfenbezug haben kann.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Am einfachsten ist es, einen Online-Antrag über www.stipendium.at zu stellen. Alternativ kann auch ein schriftlicher Antrag an die Stipendienstelle Innsbruck (Andreas-Hofer-Straße 46, 2. Stock, 6020 Innsbruck) gestellt werden. Der Antrag kann auf www.stipendium.at heruntergeladen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge müssen bis zum 15.12. im Wintersemester und bis zum 15.05. im Sommersemester eingereicht werden. Vor diesem Stichtag wird die Studienbeihilfe rückwirkend auf das ganze Semester ausbezahlt.
Eine weitere Frist besteht für den Studienerfolgsnachweis: nach dem 2. Semester muss nachgewiesen werden, dass man im Vorjahr 30 ECTS erreicht hat. Der nächste Nachweis muss dann wieder nach dem 6. Semester mit 90 ECTS erfolgen.Was ist ein SelbsterhalterInnenstipendium?
Wenn du entweder österreichische Staatsbürgerin bzw. österreichischer Staatsbürger, gleichgestellte Ausländerin bzw. gleichgestellter Ausländer oder staatenlos bist und dich bereits mindestens 4 Jahre „selbst erhalten“ hast (d.h. ein jährliches Einkommen von mindestens 8580€ hattest), hast du das Recht auf ein SelbsterhalterInnenstipendium. Hierbei wird das elterliche Einkommen nicht berücksichtigt. Dies gilt für Studierende, die unter 30 Jahre alt sind.
Wer ist für die Studienbeihilfe zuständig?
Bei Fragen zur Studienbeihilfe können sich Studierende auch jederzeit gerne per Mail an die Stipendienstelle Innsbruck wenden.
Wer kann Familienbeihilfe beziehen?
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben grundsätzlich österreichische Staatsbürgerinnen bzw. österreichisch Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Anspruchsberechtigt sind die Eltern eines studierenden Kindes, wenn es ihrem Haushalt zuzurechnen ist. Man ist dem Haushalt der Eltern auch dann noch zuzurechnen, wenn das Kind notwendigerweise für Zwecke einer Berufsausbildung eine Zweitunterkunft im Inland bewohnt.
Wie lange kann man Familienbeihilfe beziehen?
Grundsätzlich bekommen bezugsberechtigte Eltern die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr (bis zum 25. wenn das Kind einen Zivil- oder Präsenzdienst absolviert hat). Die maximale Bezugsdauer ist die Mindeststudienzeit plus zwei Semester.
Wie viel darf ich zur Familienbeihilfe dazuverdienen?
Das Einkommen darf 15.000€ brutto nicht übersteigen.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Nach dem 2. Semester muss für das vorangegangene Studienjahr ein Nachweis von 16 ECTS erbracht werden.
Wie und wo kann ein Antrag gestellt werden?
Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt der anspruchsberechtigten Person. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
– ausgefüllter Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
– Kopie des Meldezettels
– Fortsetzungsbestätigung und das letzte StudienblattWelche Meldepflichten habe ich gegenüber dem Finanzamt?
Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können (z.B. Studienwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift oder eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze) müssen innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Was passiert bei einem Studienwechsel?
Zulässig sind maximal 2 Studienwechsel und das vorangegangene Studium darf nicht mehr als 2 Semester inskribiert worden sein. Wenn man öfter als 2 Mal das Studium wechselt, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für immer. Ein Studienwechsel sollte daher spätestens in der Zulassungsfrist des 3. Semesters erfolgen, andernfalls liegt ein ungünstiger Studienwechsel vor. Ein Studienwechsel muss beim Wohnsitzfinanzamt bekanntgegeben werden.
Versicherungen
Wie geht eigentlich ÖH-Versicherung?
0,70€ des ÖH-Beitrages sind eine Haftpflichtversicherung für Unfall- und Personenschäden, die im Rahmen des Studiums entstehen können. Nähere Informationen und was man im Falle eines Schadens tun kann, findest du hier.
Wichtig: die ÖH-Haftpflichtversicherung ersetzt NICHT die Sozialversicherung!Welche Möglichkeit habe ich, mich sozialversichern zu lassen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man sich sozialversichern kann. Höchstwahrscheinlich bist du bereits bei deinen Eltern mitversichert, sollte das aber nicht der Fall sein, gibt es von der ÖKK eine studentische Versicherung für etwa 58€/Monat, bei der du aber die Verdienstgrenze von 10.000€ nicht überschreiten darfst. Der Vorteil dabei ist, dass sie mit dem Tag deiner Unterschrift beginnt.
Eine dritte Möglichkeit ist die Versicherung für geringfügig Angestellte für etwa 65€/Monat.
Studienbeiträge
Ab wann werden Studienbeiträge fällig?
Sobald du deine Toleranzsemester überschritten hast, fällt ein Beitrag von 363,36€ pro Semester an.
Welche Erlassgründe gibt es für den Studienbeitrag?
Aus folgenden Gründen wird der Studienbeitrag rückerstattet/erlassen:
- Bezieherinnen bzw. Bezieher von Studienbeihilfe
- Krankheit (nachweisliche Hinderung am Studium von mindestens 2 Monaten)
- Pflege von Angehörigen
- Behinderung
- Schwangerschaft
[hier kein Erlass, sondern Rückerstattung] Arbeitende Studierende, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von 6132,70 € – 20.000,– € erzielt haben.